Urheber dieses Lexikons ist die Reformhaus Fachakademie. Inhaltliche Abweichungen zu den granoVita Produktinformationen sind daher grundsätzlich möglich.
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Zusatzstoffe
Der Begriff "Zusatzstoffe" wurde 1974 mit dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LmbG) eingeführt; er löste den Begriff "Fremdstoff" des ehemaligen Lebensmittelgesetzes (LmG) ab. Seit dem 1.1.1993 wurden auf EG Ebene europaweit gültige Richtlinien für die Verwendung und Kennzeichnung von Zusatzstoffen erlassen.
Begriffsbestimmungen:
Zusatzstoffe
sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt zu werden. Im Sinne des Gesetzes sind davon ausgenommen Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes, oder als Genussmittel verwendet werden, sowie Trink- und Tafelwasser. Sie müssen gekennzeichnet werden.
Technische Hilfsstoffe
bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung. Es sind dies Stoffe, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet, aber im Laufe des Produktionsprozesses wieder entfernt werden. (z.B. Lösungsmittel bei der Ölextraktion, Katalysatoren, Filtrationshilfsmittel).
Zusatzstoffgruppen:
Nach der Zusatzstoffverkehrsverordnung werden 11 Gruppen von Zusatzstoffen unterschieden:
- Farbstoffe
- Konservierungsstoffe
- Antioxydationsmittel
- Emulgatoren, Stabilisatoren
- Dickungsmittel, Geliermittel,
- Säurungsmittel, Säureregulatoren
- Trennmittel, Überzugsmittel, Tauchmassen
- Geschmacksverstärker, einige Aromastoffe
- Zuckeraustauschstoffe, künstliche Süßstoffe
- Stoffe für sonstige technologische Zwecke
- Stoffe für besondere Ernährungszwecke, Vitamine, modifizierte Stärkenn
Bei verpackten Lebensmitteln:
Lebensmittel in Fertigpackungen müssen folgende Angaben tragen:
- Verkehrsbezeichnung
- Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Alkoholgehalt bei mehr als 2 % Vol
- Zutatenverzeichnis
E 322) angegeben werden.
Ist ein Zusatzstoff keiner Klasse zuzuordnen, so muss er mit seiner Verkehrsbezeichnung aufgeführt werden (z.B. Nitritpökelsalz).
Es gibt jedoch auch Lücken in der Kennzeichnung von Zusatzstoffen. So besteht z.B. keine Kennzeichnungspflicht für Stoffe, die nicht direkt, sondern über bestimmte Zutaten, in ein Lebensmittel gelangen. Wird beispielsweise Margarine mit Beta-Carotin zur Herstellung eines Kuchens verwendet, muss das Beta-Carotin in der Zutatenliste nicht aufgeführt werden.
Bei folgenden Lebensmitteln müssen überhaupt keine Zutatenlisten aufgeführt werden:
- Alkoholische Getränke mit über 1,2 Vol.-% (ausgenommen Bier)
- Einzeln verkaufte Zuckerfiguren
- Lebensmittel in sehr kleinen Verpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt
- Kondensmilch- und Trockenmilcherzeugnisse
- Kakao, Schokolade und Pralinen
Für lose, also unverpackte Waren, sind Kennzeichnungsvorschriften in der Zusatzstoffzulassungsverordnung enthalten. Nur einige besonders wichtige Zusatzstoffe müssen auf oder neben dem Lebensmittel kenntlich gemacht werden. Beim Versandhandel findet man diese Angaben in den Angebotslisten, in den Gaststätten auf den Speise- und Getränkekarten.
In Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Betriebskantinen, Jugendherbergen) müssen Zusatzstoffe zumindest auf einem Aushang kenntlich gemacht werden. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Hinweise:
- mit Konservierungsstoff ABC (nur bei noch wirksamen Mengen)
- mit Farbstoff (nicht bei natürlichen Farbstoffen)
- geschwefelt (bei mehr als 50 mg SO 2 pro kg loser Ware)
- mit Zuckeraustauschstoff Sorbit (wenn der Anteil über 10 % beträgt)
- mit Phosphat (bei Wurstwaren)
- mit Milcheiweiß (bei hocherhitzten Wurstwaren in Verpackung)
- gewachst (bei Zitrusfrüchten zum Schutz gegen Austrocknen)
- geschwärzt (bei mit Eisensalz gefärbten grünen Oliven)
- Oberfläche mit Natamycin behandelt (bei Käserinde)
- Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk (bei Colagetränken)
- Chininhaltiges Erfrischungsgetränk (bei Bittergetränken)
Zulassung von Zusatzstoffen:
Zusatzstoffe müssen grundsätzlich ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Über die Zulassung eines Zusatzstoffes entscheidet der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der EU.
Stoffe, die nicht ausdrücklich erlaubt sind, sind verboten. In der Bundesrepublik Deutschland waren bisher 265 Zusatzstoffe zugelassen. Nach den Zusatzstoff-Richtlinien der EU wurden davon (von 265) 30 nicht in die neue Richtlinie übernommen und 61 Zusatzstoffe zusätzlich aufgenommen. Insgesamt sind daher in der EU 296 Zusatzstoffe zugelassen.
Voraussetzung für eine Zulassung sind:
- Der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
- Der Nachweis der technologischen Notwendigkeit
Weltweit gibt es unterschiedliche Bewertungen von einzelnen Zusatzstoffen, obwohl die WHO und die FAO eine Koordinierung und weltweite Zulassung von Zusatzstoffen anstrebt. Markante Beispiele sind das in Österreich verbotene Tartrazin (E 102), das in den USA und der Schweiz nur mit Warnhinweis verwendet werden darf, in der Bundesrepublik jedoch nur bei Arzneimittel einen Warnhinweis tragen muss.
Gesundheitliche Bewertung von Zusatzstoffen:
Zusatzstoffe sind weder generell unbedenklich noch generell gesundheitsschädlich. Jeder Zusatzstoff muss einzeln nach dem heutigen Wissensstand bewertet werden. Die Unterteilung in natürliche, naturidentische und künstliche Zusatzstoffe kann nicht als alleiniger Maßstab einer Bewertung dienen. So haben sich auch einige natürliche Zusatzstoffe wie z.B. Cumarin (Aromastoff des Waldmeisters) als nicht unbedenklich erwiesen.
Grundsätzlich ist es daher richtig, die Notwendigkeit von Zusatzstoffen eng auszulegen. Nicht zuletzt aus allergologischen Überlegungen sollte die Menge der verwendeten Zusatzstoffe in Lebensmitteln möglichst gering sein. Überflüssige Zusatzstoffe, die lediglich der Schönung von Lebensmitteln dienen, sollten vermieden werden. Wenig bekannt ist zudem über die wechselseitige Beeinflussung (synergistische Effekte) mehrerer Zusatzstoffe oder über additive Effekte.
Literatur
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